Wie kommt der neue Gläubiger einer Hypothek ins Grundbuch?
betrifft Kreditnehmer, Bank, Grundeigentümer, Bürge
Durch Einverleibung. Auch wenn das Pfandrecht bereits außerhalb des Grundbuchs auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, wird der Wechsel nicht bloß angemerkt, sondern einverleibt. Ist mit der Berichtigung des Grundbuchs ein Rechtserwerb verbunden, ist stets die Einverleibung die richtige Eintragungsart.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichem Hypothekenübergang gemäß § 1422 ABGB hat es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine "Anmerkung des Gläubigerwechsels" ist abzulehnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bedarf der Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts.OGH 5 Ob 126/10f, 21.10.2010
- Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage ist durch Einverleibung einzutragen, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist.OGH 5 Ob 10/09w, 24.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016154 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 98/24h, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 20/18d, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 449
- ABGB § 1358
- ABGB § 1422
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 8
- GBG 1955 § 136
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