Darf das Gericht Tatsachen annehmen, die niemand vorgebracht hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nein. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur zugrunde legen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Es darf keine zusätzlichen Umstände von sich aus unterstellen. Beweise nimmt es nur dort auf, wo sich die Angaben der beiden Seiten widersprechen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Allein das Vorbringen des Klägers ergibt das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht darf die Tatsachen nicht völlig selbständig sammeln und daraus selbständige Schlüsse ziehen, sondern ist an das Tatsachenvorbringen der Parteien gebunden; nur soweit danach einander widersprechende Tatsachenbehauptungen vorliegen, hat das Gericht die Beweise aufzunehmen und eigene Tatsachenfeststellungen zu treffen; der Umfang der vorzunehmenden Stoffsammlung wird daher durch das erstinstanzliche Parteienvorbringen bestimmt, das Gericht hat sich auf den daraus hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken.OGH 7 Ob 243/09z, 21.04.2010
- Einer Verletzung dieses Grundsatzes kommt erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu.OGH 2 Ob 582/93, 25.11.1993
- Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war.OGH 4 Ob 519/91, 28.05.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 41.
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/20k, 07.12.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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