Muss das Gericht die Tatsachen aus dem früheren Prozess übernehmen?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Jedes Gericht stellt die Tatsachen in seinem eigenen Verfahren fest. Es ist nicht daran gebunden, wie ein früheres Verfahren dieselben Umstände beurteilt hat. Feststellungen, auf die es dort nicht ankam, wirken ohnehin nicht bindend.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem Vorprozess.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitiges Verfahren nach § 838a ABGB.OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021
- Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten.OGH 5 Ob 227/11k, 13.12.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 5 Ob 141/25h, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 151/25i, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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