Werden viele Einzelrechnungen aus laufender Geschäftsbeziehung zusammengerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (63 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Transportschäden aus verschiedenen Transportverträgen.OGH 7 Ob 123/23y, 30.08.2023
- Hier: Forderung aus Seefracht-Chartervertrag und Forderungen aus Luftfracht-Charterverträgen.OGH 7 Ob 18/23g, 21.02.2023
- Zedierte Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: Zahlreiche Kaufverträge über Kraftfahrzeuge.OGH 8 Ob 28/21g, 25.01.2022
- Hier: Mehrere von einem Transportunternehmen durchgeführte Transporte.OGH 7 Ob 28/20y, 19.02.2020
- Hier: Keine Zusammenrechnung bei aus zwei (Leasing‑)Verträgen resultierenden Herausgabebegehren.OGH 7 Ob 217/15k, 16.12.2015
- Hier: Verschiedene, wenn auch gleichartige Verträge zu gesonderten Bauvorhaben. Keine Zusammenrechnung.OGH 8 Ob 128/14b, 19.12.2014
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedener Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.OGH 7 Ob 181/14i, 05.11.2014
- Hier: Gesonderte Transportaufträge iZm einem Transportunternehmervertrag.OGH 7 Ob 125/14d, 10.09.2014
- Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.OGH 7 Ob 197/12i, 28.11.2012
- Hier: Keine Zusammenrechnung von Amtshaftungsansprüchen aus drei - nach Ansicht des Klägers - schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen, die in unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren, deren einzige Gemeinsamkeit die Beteiligung desselben Lenkers und desselben Fahrzeugs war, ergangen sind.OGH 1 Ob 148/09k, 08.09.2009
- Keine Zusammenrechnung bei gleichartigen Ansprüchen aus mehreren gesonderten Gewinnzusagen (§ 5j KSchG).OGH 3 Ob 205/03y, 26.11.2003
- Ansprüche aus verschiedenen Verträgen betreffend verschiedene Rechtsgüter stehen auch bei Gleichartigkeit nicht in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang.OGH 8 Ob 128/03m, 13.11.2003
- Ein solcher Zusammenhang folgt nicht schon aus mehreren Transportaufträgen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsverbindung.OGH 8 Nc 25/03y, 05.09.2003
- Forderungen aus verschiedenen Versicherungsverträgen sind hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision getrennt zu beurteilen.OGH 7 Ob 245/00f, 14.12.2000
- Hier: Vier Reparaturen - separate Rechnungen - keine Zusammenrechnung.OGH 2 Ob 137/99g, 20.05.1999
- Eine Zusammenrechnung der Forderungen hat auch dann nicht stattzufinden, wenn zwischen den Partnern eine ständige Geschäftsverbindung besteht.OGH 2 Ob 23/98s, 27.08.1998
- Keine Zusammenrechnung, wenn mehrere nicht zusammenzurechnende Ansprüche durch Zession auf einen Kläger übergehen.OGH 5 Ob 548/95, 27.02.1996
- Hier: Diverse Autobusfahrten aufgrund verschiedener Bestellungen.OGH 4 Ob 551/94, 12.07.1994
- Hier: Keine Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Prämienansprüche desselben Versicherers gegen den Versicherungsnehmer aus mehreren nicht zusammenhängenden Versicherungsverträgen.OGH 7 Ob 16/89, 15.06.1989
- Hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren.OGH 6 Ob 713/87, 26.11.1987
- Stammen die eingeklagten Forderungen aus Tätigkeiten eines Vertragspartners im Rahmen eines Gesamtvertrages, der Abweichungen von den Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen, sowie Zahlungskonditionen und Preisvereinbarungen enthält, dann ist der rechtliche Zusammenhang zu bejahen.OGH 6 Ob 591/85, 28.08.1985
- Klage des Unternehmers gegen Wohnungseigentümer auf Reparaturkostenersatz auf Grund eines Auftrages der Hausverwaltung.OGH 5 Ob 59/82, 11.01.1983
- Keine Zusammenrechnung, auch wenn bei ständiger Geschäftsverbindung für alle Rechtsgeschäfte (kraft jeweiliger Unterwerfung) die allgemeinen Verkaufsbedingungen und Lieferbedingungen einer Partei gelten.OGH 1 Ob 695/82, 01.09.1982
- Mehrere gleichartige Werkverträge.OGH 7 Ob 608/82, 13.05.1982
- Keine Zusammenrechnung bei aus mehreren Verkehrsunfällen des Dienstnehmers resultierenden Schadenersatzansprüchen.OGH 4 Ob 7/82, 30.03.1982
- Hier: Gemeinsame Klage mehrerer Mieter auf Ersatz von Reparaturkosten.OGH 1 Ob 558/82, 17.03.1982
- Hier: Zwei Rechnungen für auf Grund verschiedener Verträge erbrachter gleichartiger Leistungen im selben Haus - keine Zusammenrechnung.OGH 5 Ob 667/80, 02.09.1980
- Siebenundvierzig Polizeieinsätze Zusammenrechnung der Ersatzansprüche.OGH 5 Ob 660/79, 11.09.1979
- Kollektivvertragliche Sonderzahlung und gesetzliche Urlaubsabfindung.OGH 4 Ob 104/78, 08.05.1979
- Mehrere Impugnationsansprüche gegen verschiedene ExTit auf Grund einer Vereinbarung.OGH 3 Ob 151/76, 09.11.1976
- Erbringung im wesentlichen gleichartiger Leistungen auf Grund verschiedener Verträge keine Zusammenrechnung.OGH 3 Ob 533/76, 11.05.1976
- Sechzehn Reparaturen - Sechzehn Rechnungen - keine Zusammenrechnung.OGH 6 Ob 244/70, 21.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 63.
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.