Bekomme ich Ersatz, wenn ein fremdes Kabel beschädigt wurde?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 17.12.2019 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schaden an elektronischen Geräten eines Strombeziehers infolge Beschädigung eines Kabelverteilerschranks des Stromanbieters.OGH 2 Ob 11/19k, 17.12.2019
- Unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung von Kramer in ZVR 1971,141 ff und ZVR 1974,129 ff, Posch in JBl 1973,565 ff, Migsch in VersRdSch 1974,109 ff.OGH 2 Ob 177/77, 01.12.1977
- Zusätzliche Schäden Dritter werden nicht ersetzt.OGH 2 Ob 151/76, 08.07.1976
- Hier: Vereinbarte Schutzpflicht zugunsten eines Dritten (Post) verletzt.OGH 5 Ob 258/75, 20.01.1976
- Mit Hinweis darauf, dass in 8 Ob 49/72 nicht die Lehre vom mittelbaren Schaden abgelehnt wurde.OGH 8 Ob 119/75, 18.06.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 11/19k, 17.12.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Bedenken gegen den Ersatz an nur mittelbar Geschädigte greifen nicht, wenn der Schaden nur verlagert wurde. Es geht dann um jenen Schaden, der ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und zu ersetzen wäre. In die Betrachtung kommt also kein zusätzlicher Schaden hinein.
Wer Erdarbeiten durchführt, muss sich vorher bei den Versorgungsunternehmen erkundigen, wo Leitungen verlaufen, und sich bei Bedarf durch Suchgrabungen Gewissheit verschaffen. Unterbleibt das, haftet der Bauführer für den Schaden. Hat dagegen das Versorgungsunternehmen die Lage der Kabel falsch angegeben, entfällt die Haftung.