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Kann der Verkäufer den Vertrag bestreiten, weil ihm die Sache nicht gehört?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Mieter, Vermieter
Wer eine fremde Sache verkauft oder vermietet, kann sich später nicht darauf berufen, dass er über sie gar nicht verfügen durfte. Nur der Dritte, dem die Sache gehört, kann die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Wer fremdes Eigentum verkauft oder in Bestand gibt, kann die Unwirksamkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht daraus ableiten, dass er über die Sachen nicht verfügungsberechtigt gewesen ist. Immer ist es nur der Dritte, in dessen Belieben es stehen wird, die Unwirksamkeit der Verfügung geltend zu machen. Daher kann der Verkäufer oder Bestandgeber sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages stützen, weil die Alliierte Kommission den Vertrag bisher nicht genehmigt habe.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Kauf einer fremden Sache und Gewährleistung

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

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