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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 203/23y

Worum es ging: Muss der Vermieter die Anlagen an neue Bauvorschriften anpassen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass die Anlagen, die alle Bewohner des Hauses gemeinsam benützen, im jeweils ortsüblichen Standard erhalten bleiben. Ändern sich die baubehördlichen Vorschriften, muss er den Zustand der Anlagen daran anpassen. Diese Arbeiten fallen unter die Erhaltungspflicht.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wer eine fremde Sache verkauft oder vermietet, kann sich später nicht darauf berufen, dass er über sie gar nicht verfügen durfte. Nur der Dritte, dem die Sache gehört, kann die Unwirksamkeit der Verfügung geltend machen.

Wird der Inhalt der Akten in einer Entscheidung unrichtig wiedergegeben, betrifft das den Tatsachenbereich. Allein darauf kann ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht gestützt werden, weil darin für sich noch keine erhebliche Rechtsfrage liegt.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Der Begriff Haus ist nicht streng an die Grundbuchseinlage gebunden, im Zweifel wird aber auf die Liegenschaft abgestellt. Erstreckt sich ein Gebäude über mehrere Liegenschaften, fließt nur jener Teil in den Verteilungsschlüssel ein, der zur jeweiligen Liegenschaft gehört.

Maßgeblich ist der jeweils ortsübliche Standard. Damit ist die Erhaltungspflicht nicht auf einen starren, alten Zustand beschränkt, sondern bildet eine Obergrenze, die sich den zeitlichen und örtlichen Vorstellungen von Komfort anpasst.

Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im Gesetz abschließend aufgezählt. Die Kosten für den Umbau eines Lokals, das für Geschäftszwecke grundsätzlich geeignet ist, auf einen besonderen Verwendungszweck fallen nicht darunter.

Werden Schäden repariert und dabei gleichzeitig auf den ortsüblichen und technischen Standard angehoben, gilt das noch als Erhaltung, wenn es dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht. Im entschiedenen Fall war der Austausch von Holzfenstern durch Kunststofffenster noch Erhaltung.

Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.

Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.

Lässt sich eine Anlage nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparieren, gilt auch ihr Ersatz durch eine gleichartige neue noch als Erhaltung und nicht als Verbesserung. Dieser Grundsatz gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage stellt, ob erneuert statt bloß ausgebessert wird.

Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.

Gegenüber dem Hauseigentümer verlieren Sie mit dem Ende der Hauptmiete Ihre Rechtsgrundlage und können sich ihm gegenüber auf nichts mehr berufen. Das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Hauptmieter besteht davon getrennt und endet nicht von selbst; ob es weiterbesteht, richtet sich nach dem Inhalt dieser Vereinbarung.

Dürfen nach einer Vereinbarung nur jene Mieter den Lift benutzen, die die Errichtungskosten getragen haben, ist er keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter später weiteren Mietern gegen Kostenbeteiligung Schlüssel gibt. Die bestehende Sondervereinbarung kann der Eigentümer nämlich nicht einseitig erweitern.

Es ist anerkannt, dass ein Objekt an mehrere Personen vermietet werden kann. Den Vorrang hat grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zuerst übergeben wurde. Der Vermieter bleibt aber auch gegenüber dem zweiten Mieter verpflichtet, ihm den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen, denn auch dessen Vertrag ist gültig.

Wenn Sie sich als Mieter darauf berufen, dass eine Gartenfläche mitgemietet ist, müssen Sie das behaupten und auch beweisen.

Für Einrichtungen im Bereich Ihres Zubehörs zur Eigentumswohnung, die nur Ihnen dienen, müssen Sie selbst für die Erhaltung sorgen. Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn ein ernster Schaden des Hauses vorliegt oder die Einrichtung eine Aufgabe für das ganze Haus oder andere Objekte erfüllt.

Weil auf den jeweils ortsüblichen Standard abzustellen ist, gehören zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten an bestehenden Anlagen noch zur Erhaltung. Das gilt auch dann, wenn dabei erstmals ein mängelfreier Zustand hergestellt wird, alles vollständig erneuert wird oder dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden.

Weil der Begriff der Erhaltung weit verstanden wird, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer in sehr weitem Umfang die Durchführung von Arbeiten durchsetzen. Voraussetzung ist nur, dass die Mehrheit oder der Verwalter untätig bleibt, wobei auch eine mehrheitliche Ablehnung als Untätigkeit gilt. Das Gericht trägt die Arbeiten dann in angemessener Frist auf und berücksichtigt dabei Dringlichkeit, Kosten und Finanzierbarkeit.

Eine Maßnahme gilt in der Regel nur dann als Erhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit eingeschränkt ist, ein Mangel besteht oder zumindest Schäden drohen. Eine Verbesserung kann dabei mitgeschehen, ohne dass es sich schon um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung handelt.

Allgemeiner Teil des Hauses ist alles, was nicht nur einer einzelnen oder einer begrenzten Zahl von Wohnungen dient. Dazu zählen etwa Trennwände und Decken zwischen den Objekten, Steigleitungen und Abwasserstränge. Eine Außenwand bleibt auch dann allgemeiner Teil, wenn daran ein von Ihnen gemieteter Hof anschließt.

Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.

Für die Erhaltung trifft das Mietrechtsgesetz eine vollständige eigene Regelung, die die allgemeine Bestimmung des bürgerlichen Rechts insoweit verdrängt. Die Regel über die Mietzinsminderung bleibt davon unberührt und gilt auch im vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Für gemeinnützige Bauvereinigungen gilt wegen des gleichen Wortlauts dasselbe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 64 MRG § 1 MRG § 24 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 4 MRG § 6

Entscheidungstext

89 Absätze, 41.117 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

5Ob203/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers H* E*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die Antragsgegnerin I* KG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 2, 11 und 12 MRG, über den (richtig) ordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den (richtig) Beschluss und Teil-Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Juli 2023, GZ 4 R 16/23s-64, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Silz vom 4. November 2022, GZ 2 MSch 4/19i-55, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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