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Kann der Vermieter räumen lassen, wenn die Übertragung scheiterte?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Nachmieter
Hat der Vermieter der Übertragung des Mietrechts schon im Vertrag zugestimmt und ist die Übertragung dennoch unwirksam, ist eine Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen. Voraussetzung ist, dass dieser die Wohnung mit Zustimmung des bisherigen Mieters weiter benützt. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass der bisherige Mieter sein Recht überhaupt aufgeben wollte.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Sollte auf Grund einer im Mietvertrag vorweg erteilten Zustimung des Vermieters das Mietrecht an einen Dritten übertragen werden, so ist auch bei Unwirksamkeit dieser Übertragung ( hier: wegen Dissens über die Person des Eintretenden ) die Räumungsklage gegen den Dritten abzuweisen, wenn er das Mietobjekt weiter mit Zustimmung des bisherigen Mieters benützt und im Zweifel nicht anzunehmen ist, daß dieser sein Mietrecht im Falle der Unwirksamkeit der Übertragung überhaupt aufgeben wollte.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010351 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Abtretung von Mietrechten

Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.

günstig für Vermieter Räumungsklage des Vermieters

Ja. Mit der Räumungsklage macht der Vermieter seinen Anspruch auf Rückgabe des Mietgegenstands geltend. Die Auflösung des Mietverhältnisses kann schon vorher erfolgt sein, sie kann aber auch erst in der Klage selbst erklärt werden.

Verwandte Fragen

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