Bekomme ich als Vermieter Entschädigung für die gesetzliche Mietzinsgrenze?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 16 Abs 1 Z 2 MRG.OGH 5 Ob 70/19h, 13.06.2019
- Der EGMR hat bereits im Fall Mellacher ua gegen Österreich (Nr 13/1988/157/211-213 = ÖJZ 1990, 150) festgehalten, dass den Staaten im Bereich der Wohnungspolitik ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist, welcher auch für die von ihnen vorgegebenen Richtwerte für die Bemessung und Herabsenkung des Mietzinses gilt.OGH 5 Ob 50/10d, 25.03.2010
- Hier: Keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 50/10d, 25.03.2010
- Hier: Keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums‑ und Erwerbsfreiheit durch die Regelung über den Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 271/09b, 11.02.2010
- Mit ausführlicher Darstellung der enteignungsrechtlichen und mietenrechtlichen Rechtsprechung des VfGH.OGH 5 Ob 542/77, 01.03.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038548 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 70/19h, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 365
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die Erhöhung der Hauptmietzinse greift gestaltend in die Mietverträge ein und betrifft daher nur die Vertragsparteien, also Vermieter und Hauptmieter. Als Wohnungseigentümer sind Sie nicht Hauptmieter; die Entscheidung wirkt Ihnen gegenüber nicht. Sie haben deshalb keine Parteistellung und können auch kein Rechtsmittel erheben.
Sie dürfen den Mietzins nicht mindern, wenn Sie den Wegfall des Nutzens selbst verschuldet haben. Dasselbe gilt, wenn Sie für den Schaden aus anderen Gründen einstehen müssen, etwa weil ihn jemand verursacht hat, den Sie beigezogen haben.