Darf der Hauseigentümer die Mietzinsforderungen abtreten?
günstig für Erwerber betrifft Mieter, Vermieter, Liegenschaftskäufer, Gläubiger, Banken
An den Käufer der Liegenschaft, der bereits Besitz und Verwaltung übernommen hat, ja. Das Verbot, über Mietzinse zu verfügen, richtet sich nur gegen die Abtretung an einen Gläubiger zur Sicherung eines Darlehens, das mit der Erhaltung oder Verbesserung des Hauses nichts zu tun hat. Sie können Ihre Rechte nach dem Mietrechtsgesetz auch gegenüber diesem Erwerber geltend machen.
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Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
§ 42 Abs 2 MRG, der im Anwendbarkeitsbereich des MRG jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden ua durch Abtretung als ohne rechtliche Wirkung erklärt, hat nur die Abtretung zur Sicherung eines mit der ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) nicht im Zusammenhang stehenden Darlehens an einen Gläubiger des Hauseigentümers im Auge. Die Abtretung der Zinsforderung an den außerbücherlichen Erwerber, dem auch Besitz und Verwaltung an der Liegenschaft übertragen wurde, wird dadurch nicht gehindert, kann doch der Mieter auch gegen diesen die Rechte nach dem MRG geltend machen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 190/19f, 20.02.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1120
- ABGB § 1393
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
- MRG § 42 · Exekutionsbeschränkung
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