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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 70/19h

Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.

Nein. Die gesetzlichen Mietzinsvorschriften sind keine Enteignung, sondern nur eine zulässige Beschränkung Ihres Eigentums. Ein Entschädigungsanspruch nach den Enteignungsregeln steht Ihnen deshalb nicht zu. Das gilt auch für die Bestimmungen über den Richtwertmietzins.

Nein. Die Beschränkungen des Eigentums im Mietrecht sind weder von ihrer Anlage noch von ihrer Wirkung her eine Enteignung. Weil altes und neues Mietrecht demselben System folgen, kann auch die Rechtsprechung zum alten Recht weiter herangezogen werden.

Neu geschaffen ist ein Mietgegenstand nur, wenn durch Bauarbeiten Räume gewonnen werden, die es bisher gar nicht gab oder die als Wohnung oder Geschäftsraum nicht geeignet waren. Die bloße Umgestaltung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Räume in gut ausgestattete ist keine Neuschaffung.

Der Begriff der Neuschaffung ist streng auszulegen. Es muss neuer Raum für Wohn- oder Geschäftszwecke gewonnen werden. Die bauliche Umgestaltung von schon vorhandenem Raum reicht nicht aus.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken: Die Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach sachlichen Merkmalen bestimmtes Maß ist eine gerechtfertigte Einschränkung der Erwerbsfreiheit. Auch die Regelung über den Richtwertmietzins schränkt Eigentum und Erwerbsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.

Ja. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gesetz mit unbestimmten Begriffen wie durchschnittlicher Lage und den für den Lagezuschlag maßgebenden Umständen arbeitet. Was darunter zu verstehen ist, klären die Gerichte von Fall zu Fall.

Ja. Wird ein Gebäude vollständig ausgehöhlt und entfernt und werden der Keller und alle Geschoßdecken neu hergestellt, steht das der Neuerrichtung des ganzen Gebäudes gleich. Für die Mietverhältnisse gelten dann die Regeln für neu errichtete Häuser.

Die Ausnahme für Neubauten setzt voraus, dass ein ganzes Gebäude neu errichtet wurde. Wie viele Mietobjekte darin liegen, spielt keine Rolle. Wird dagegen nur durch Um-, Ein- oder Zubau in einem bestehenden Gebäude ein Mietgegenstand neu geschaffen, greift diese Ausnahme nicht, sondern nur die Regel über den angemessenen Mietzins.

Nein. Beim Richtwertmietzins zählen nur Zuschläge und Abschläge, die den Wohnwert für Sie erhöhen oder verringern. Was der Vermieter für Maßnahmen zur Energieeffizienz ausgegeben hat, darf er daher nicht zusätzlich verrechnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 1 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

29 Absätze, 8.976 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob70/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K*, vertreten durch Dipl. iur Džek Opačak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin K* GmbH & Co KG, *, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2019, GZ 40 R 226/18h-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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