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Ist die gesetzliche Grenze für den Mietzins verfassungswidrig?

günstig für Mieter betrifft Vermieter, Mieter, Hauseigentümer
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat keine Bedenken: Die Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach sachlichen Merkmalen bestimmtes Maß ist eine gerechtfertigte Einschränkung der Erwerbsfreiheit. Auch die Regelung über den Richtwertmietzins schränkt Eigentum und Erwerbsfreiheit nicht unverhältnismäßig ein.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1996)

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Lagezuschlag und unbestimmte Begriffe

Ja. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gesetz mit unbestimmten Begriffen wie durchschnittlicher Lage und den für den Lagezuschlag maßgebenden Umständen arbeitet. Was darunter zu verstehen ist, klären die Gerichte von Fall zu Fall.

günstig für Vermieter Ortsüblicher Mietzins als Vertragsklausel

War eine freie Vereinbarung des Mietzinses bei Vertragsabschluss verboten und erfasste dieses Verbot nur diesen Zeitpunkt, ist eine Klausel gültig, wonach nach dem Wegfall des Verbots der ortsübliche Mietzins gilt. Die Höhe muss im Vertrag nicht unmittelbar bestimmt sein. Es genügt, dass sie sich nach objektiven Anhaltspunkten und den gesetzlichen Auslegungsregeln bestimmen lässt und nicht vom freien Belieben einer Vertragspartei abhängt.

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