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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2020 · Fall aus Tirol

OGH 7 Ob 108/19m

Worum es ging: Brauche ich ein besonderes Interesse, um mein Wegerecht einzuklagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Recht, eine Dienstbarkeit gerichtlich zu schützen, hängt nicht von den Voraussetzungen ab, die sonst für eine Feststellungsklage gelten. Sie müssen daher kein zusätzliches rechtliches Interesse dartun. Sie können das Feststellungsbegehren auch mit dem Begehren auf Eintragung im Grundbuch verbinden.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.

Sie brauchen zweierlei: Ihr Recht muss bestehen, und es muss gestört oder bestritten werden. Ohne eine Störung der Ausübung oder ein Bestreiten des Rechts fehlt der Klage die Grundlage.

Ja. Ihre Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit kann auch darauf lauten, dass der Eigentümer in die Eintragung im Grundbuch einwilligt. Das nötige Interesse an der Feststellung ergibt sich hier schon aus dem Gesetz, Sie müssen es nicht eigens dartun.

Wird die Ausübung Ihrer Dienstbarkeit gestört, können Sie unmittelbar auf Anerkennung Ihres Rechts klagen. Wird ohne Störung nur der Bestand des Rechts bestritten, steht Ihnen eine Feststellungsklage offen. Dafür genügt eine sachliche Ungewissheit über Bestand oder Umfang Ihres Anspruchs, die das Urteil beseitigen kann.

Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.

Ein Recht gilt als strittig oder zweifelhaft, wenn sich die Beteiligten nicht darüber einigen können, ob es entstanden ist, in welchem Umfang es entstanden ist oder ob es noch besteht. Über solche Rechte kann ein Vergleich geschlossen werden.

Wenn Sie für Ihre Feststellungsklage kein rechtliches Interesse nachweisen müssen, stellt sich die Frage gar nicht, ob statt der Feststellung eine Leistungsklage nötig gewesen wäre. Das betrifft vor allem Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags.

Ja, wenn objektiv unklar ist, ob oder in welchem Umfang Ihr Anspruch besteht, und ein Urteil diese Unklarheit beseitigen kann. Das gilt etwa, wenn der Umfang eines Wegerechts oder eines Wasserbezugsrechts strittig ist. Geht es nur darum, ob ein Recht dem Grunde nach besteht, kann das nicht genügen.

Sie können einen Richter auch noch nach der Entscheidung der ersten Instanz ablehnen, und zwar sogar im Rechtsmittelschriftsatz. Eine solche Ablehnung ist nicht verspätet, auch wenn Sie zuerst die Nichtigkeit ausführen. Bevor über das Rechtsmittel entschieden wird, muss zuerst die erste Instanz über den Ablehnungsantrag entscheiden.

Wie weit ein Wegerecht oder eine andere Dienstbarkeit reicht, richtet sich nach dem Zweck, den sie bei ihrer Einräumung hatte. Ändern Sie die Nutzung Ihres Grundstücks, darf daraus für das belastete Grundstück keine erhebliche Mehrbelastung entstehen. Der Wechsel von der Landwirtschaft zur Zimmervermietung wurde als solche Mehrbelastung angesehen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Ja. Auch wenn Ihre Dienstbarkeit bereits im Grundbuch steht, können Sie auf Feststellung klagen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das gilt nicht nur, wenn der Eigentümer Ihr Recht überhaupt bestreitet, sondern auch, wenn strittig ist, in welchem Umfang Sie es ausüben dürfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1488 ABGB § 523 ZPO § 228

Entscheidungstext

55 Absätze, 21.688 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Geschäftszahl

7Ob108/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J* H*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* H*, vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Unterlassung und Feststellung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Mai 2019, GZ 10 R 13/19s-48, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. September 2018, GZ 41 Cg 33/17x-34, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens dahin abgeändert, dass das klageabweisende Urteil des Erstgerichts samt dessen Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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