OGH 8 ObA 73/18w
Worum es ging: Kann ich feststellen lassen, dass ein Verhalten rechtswidrig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Nur dann, wenn es unmittelbar in Ihren eigenen Rechtsbereich hineinreicht und ihn stört oder beeinträchtigt. Beziehungen zwischen einer Partei und einem Dritten können deshalb nur ausnahmsweise Gegenstand einer Feststellung sein. Das Gericht prüft das streng, weil das Urteil gegenüber dem nicht beteiligten Dritten ohnehin nicht bindet.
Nur wenn das Urteil für Ihre heutige Rechtslage noch Bedeutung hat. Es muss weiterhin geeignet sein, Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Gegenseite zu sein. Bei einem beendeten Vertragsverhältnis versteht sich das nicht mehr von selbst; Sie müssen konkret begründen und beweisen, worin Ihr Interesse liegt.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Eine Kündigung selbst können Sie nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen, weil sie das Arbeitsverhältnis unmittelbar gestaltet. Sie können nur feststellen lassen, ob Ihr Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ob die Kündigung berechtigt war, prüft das Gericht dabei nur als Vorfrage.
Ein Rechtsverhältnis ist die durch den vorgetragenen Sachverhalt bestimmte rechtliche Beziehung von Personen zueinander oder von Personen zu Sachen. Auch einzelne Folgen einer solchen Beziehung zählen dazu, etwa eine einzelne Forderung oder ein daraus abgeleiteter Anspruch.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 19.09.2018, 15 Ra 29/18d-46
Zitierte Paragrafen
ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.854 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Geschäftszahl
8ObA73/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Werner Krachler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, gegen die beklagte Partei D***** Eishockeyclub, *****, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in Bregenz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten E*****, vertreten durch Dr. Alexander Gruber & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 25.052 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2018, GZ 15 Ra 29/18d-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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