Bekomme ich wenigstens eine Feststellung, wenn die Zahlung scheitert?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 16.04.2020 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.OGH 2 Ob 49/19y, 19.09.2019
- Hier: Das Begehren auf Feststellung der Haftpflichtdeckung geht über das bloße Leistungsbegehren hinaus. Nach ständiger Rechtsprechung wäre im (Haftpflicht-)Versicherungsrecht die bloße Feststellung gegenüber einem Leistungs(Zahlungs)begehren an den Versicherungsnehmer also nur dann ein „Minus", wenn nur mehr mangelnde Fälligkeit dem geltend gemachten Deckungsanspruch entgegenstünde.OGH 7 Ob 158/06w, 27.09.2006
- Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrundeliegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten.OGH 10 Ob 103/05b, 17.02.2006
- Dies ist nicht auf die Zulässigkeit einer Klagsänderung beschränkt, sondern betrifft auch die Sachentscheidung über das minus.OGH 7 Ob 30/84, 13.09.1984
- Hier: Leistungsklage vor Abschluss beziehungsweise Scheitern des Verfahrens nach Art 16 AKIB.OGH 7 Ob 40/79, 04.10.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038981 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 1 Ob 54/20b, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.