Darf mir das Gericht weniger zusprechen als ich verlangt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Vorliegen des entsprechenden Feststellungsinteresses kann daher auch aufgrund einer Leistungsklage ein positives Feststellungsurteil erlassen werden, weil damit dem Kläger nicht etwas anderes, sondern weniger zugesprochen wird, als beantragt wurde.OGH 1 Ob 25/09x, 08.09.2009
- Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt.OGH 7 Ob 158/06w, 27.09.2006
- Die bloße Feststellung ist gegenüber einem Leistungsbegehren dann ein Minus, wenn sie von Letzterem vollständig umfasst wird und der Kläger an ihr rechtliches Interesse hat. Trifft dies zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich auch aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen - Leistungspflicht enthalten.OGH 10 Ob 103/05b, 17.02.2006
- Wenn der Kläger an der Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Trifft das zu, ist im Leistungsanspruch regelmäßig auch der Anspruch auf Feststellung der jenem zugrunde liegenden - wenngleich noch aufschiebend bedingten - Leistungspflicht enthalten.OGH 1 Ob 290/97x, 24.02.1998
- Ein positives, aber kein negatives Feststellungsurteil.OGH 1 Ob 622/90, 24.10.1990
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- Ein Leistungsbegehren beinhaltet regelmäßig auch das Begehren auf Feststellung der zugrunde liegenden Leistungspflicht.OGH 5 Ob 46/81, 01.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.