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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 54/20b

Worum es ging: Kann mir das Gericht auch künftige Rentenzahlungen zusprechen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.

Das Gericht darf Ihnen weniger zusprechen, als Sie verlangt haben, weil der Antrag auf das Geringere im größeren Begehren immer enthalten ist. Das gilt nicht nur, wenn Sie eine Leistung fordern, sondern auch dann, wenn Sie die Feststellung eines Anspruchs begehren.

Ja, wenn die Feststellung zeitlich und dem Umfang nach in Ihrem Zahlungsbegehren bereits enthalten ist und Sie daran ein rechtliches Interesse haben. Sie ist dann kein anderes Begehren, sondern nur ein Weniger. Im Anspruch auf Leistung steckt in der Regel auch der Anspruch, die zugrunde liegende Pflicht feststellen zu lassen, selbst wenn sie noch nicht fällig ist.

Auf Unterhalt für die Zukunft können Sie nur klagen, wenn Ihr Unterhalt bereits verletzt wird oder eine Verletzung zumindest droht. Wird ordentlich gezahlt und ist kein Ausfall zu befürchten, fehlt die Grundlage für eine Verurteilung zu künftigen Zahlungen.

Das ist unter Umständen möglich. Grundsätzlich kann nur eingeklagt werden, was bereits fällig ist. Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Verträgen über laufende Lieferungen kann diese Regel bei besonderer Interessenlage aber auch auf noch nicht fällige Leistungen ausgedehnt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ZPO § 406 ZPO § 407 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 7.569 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.04.2020

Geschäftszahl

1Ob54/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, BA, *****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 29.417,38 EUR sA sowie wegen Zahlung einer Rente (Streitwert 56.064 EUR) und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 56.064 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2020, GZ 5 R 125/19w-13, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Juli 2019, GZ 11 Cg 33/19z-9, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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