Darf die Sozialversicherung die Haftung für künftige Zahlungen feststellen lassen?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Sozialversicherungsträger, Schädiger, Versicherer, Geschädigte
Ja. Kommen für den Sozialversicherungsträger weitere Rückforderungen gegen den Schädiger in Betracht, reicht das für ein rechtliches Interesse an der Feststellung aus. Bestreitet der Schädiger jede künftige Leistung, muss der Träger allerdings darlegen, warum er sie für möglich hält.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Die Möglichkeit weiterer Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers rechtfertigt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Regressklage des Versicherers bei krankem Versicherungsverhältnis.OGH 7 Ob 49/77, 15.09.1977
- Bestreitet der Schädiger jede Möglichkeit künftiger Regressleistungen muss verlangt werden, dass der Legalzessionar klar zu erkennen gibt, wieso nach seiner Meinung künftige Regressleistungen in Betracht kommen.OGH 8 Ob 250/73, 18.12.1973
- Auch nach Einführung der Rentendynamik.OGH 2 Ob 349/67, 23.11.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038996 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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