Kann ich die Haftung für künftige Schäden feststellen lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Negativfeststellung zu zukünftigen Schäden.OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021
- Konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich.OGH 17 Ob 29/11f, 22.11.2011
- Hier: Konkrete Schäden nicht erkennbar.OGH 6 Ob 266/06w, 15.02.2007
- Ob der Eintritt anspruchsbegründender Tatsachen so unwahrscheinlich ist, dass letztlich keine realistische Möglichkeit der Relevanz der begehrten Feststellung mehr bleibt, ist aber eine nur im konkreten Einzelfall zu beantwortende Frage, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels nicht rechtfertigen kann.OGH 9 ObA 6/04d, 26.05.2004
- Daher ist der Schadenseintritt bis zum Schluss der Verhandlung nicht erforderlich.OGH 5 Ob 550/89, 23.05.1989
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- Die konkrete Möglichkeit des Eintritts bestimmter Schäden ist aber ausreichende Interessengrundlage.OGH 8 Ob 522/80, 11.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 33.
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 169/22i, 22.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 58/21z, 05.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.