Kann ich meinen künftigen Rückgriff schon jetzt feststellen lassen?
günstig für Rückgriffsberechtigter betrifft Mitschuldner, Schädiger, Versicherungen, Kläger, Beklagte
Ja. Sie können schon vor der eigenen Zahlung gerichtlich feststellen lassen, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Rückgriff gegen die Mitschuldner zusteht. Es genügt die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen; ein bereits geleisteter Ersatz ist nicht nötig.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Feststellungsfähigkeit eines künftigen Anspruches auf Solidarregress.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Feststellungsklage über Bestand und Ausmaß des Regressanspruchs ist schon vor der Leistung zulässig.OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024
- Entscheidende Voraussetzung für den Feststellungsanspruch ist nicht ein bereits tatsächlich geleisteter Ersatz, sondern die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen des Klägers.OGH 2 Ob 66/80, 10.06.1980
- Eine solche Feststellung kommt wegen der Besonderheit der gesetzlichen Regelung keinesfalls für einen künftigen Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegen sein Organ nach § 3 Abs 1 AHG in Betracht.OGH 1 Ob 30/78, 10.01.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017548 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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