Was bleibt offen, wenn der Rückgriff der Versicherung dem Grunde nach feststeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger.OGH 2 Ob 226/07k, 14.08.2008
- Hier: § 332 ASVGOGH 1 Ob 166/70, 01.10.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wie hoch eine Rücklage angesetzt wird und wie stark dadurch das für die Rente vorhandene Kapital gekürzt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei zählen nicht nur die Interessen des Versicherers, sondern auch Ihre als Geschädigter. Berücksichtigt werden nur Leistungen, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.