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Was bleibt offen, wenn der Rückgriff der Versicherung dem Grunde nach feststeht?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigter, Schädiger, Sozialversicherungsträger
Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Das nach § 393 Abs 1 ZPO gefällte, den Grund des Anspruches nach § 1542 RVO (§ 332 ASVG) bejahende Zwischenurteil läßt hinsichtlich der Höhe der Ansprüche der Sozialversicherungsträgerin gegenüber den Ersatzpflichtigen sowohl die Frage offen, auf welchen Betrag der Verletzte gegenüber dem Beschädiger gemäß § 1325 ABGB primär Anspruch gehabt habe, wie auch die weitere Frage, welche Leistungen die Sozialversicherungsträgerin dem Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften der Sozialversicherung zu gewähren habe; der Betrag des Anspruches wird durch beide Komponenten bestimmt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040991 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Rücklage bei begrenzter Versicherungssumme

Wie hoch eine Rücklage angesetzt wird und wie stark dadurch das für die Rente vorhandene Kapital gekürzt wird, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Dabei zählen nicht nur die Interessen des Versicherers, sondern auch Ihre als Geschädigter. Berücksichtigt werden nur Leistungen, mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

günstig für Geschädigter Rangordnung bei zu geringer Versicherungssumme

Ja, beim Schmerzengeld haben Sie Vorrang: Reicht die Versicherungssumme nicht aus, wird ein gerichtlich festgestelltes Schmerzengeld bevorzugt befriedigt. In allen anderen Punkten gehen die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger Ihren Forderungen im Rang vor. Der Sozialversicherungsträger und Sie gelten dabei als getrennte Gläubiger.

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