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Kann ich die Haftung für spätere Folgen feststellen lassen?

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Ja. Bleiben nach dem Ereignis Dauerfolgen zurück, ist damit die Möglichkeit weiterer Schäden gegeben, und Sie können die Haftung dafür feststellen lassen. Verneint wird das nur, wenn künftige Schäden vollkommen ausgeschlossen sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.12.2019 (16 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1972)

Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

günstig für Schädiger Wirkung eines Feststellungsurteils

Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.

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