Bleibt eine Feststellungsklage möglich, wenn ein Urteil nicht vollstreckbar wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (92 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei hat die Rechtsprechung aber den Fall vor Augen, dass dieser Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann.OGH 8 Ob 137/19h, 24.01.2020
- Für ein Feststellungsbegehren besteht kein Raum, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bloße Schwierigkeiten, einen bereits eingetretenen Schaden zu beziffern, vermögen für sich genommen kein Feststellungsbegehren zu rechtfertigen.OGH 6 Ob 41/18z, 28.03.2018
- Auch das schadenersatzrechtliche Freistellungsbegehren ist ein Leistungsbegehren. Die Befreiung hat für den Geschädigten im Vergleich zu einem bloßen Feststellungsurteil über die Haftung den Vorteil, dass er über einen sofort vollstreckbaren Leistungstitel verfügt, mit dem die Handlungspflicht auf den Schädiger überwälzt wird (mwN).OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Kann der Antragsteller im Leistungsverfahren alles das erreichen, was er mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihm das ‑ notwendigerweise über den Leistungsstreit hinausgehende ‑ Feststellungsinteresse, wenn ihm ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen.OGH 8 Ob 21/15v, 24.03.2015
- Im Allgemeinen ist das Feststellungsbegehren gegenüber einem möglichen Leistungsbegehren subsidiär, weshalb die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens das Feststellungsinteresse ausschließt. Soweit der Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren im Allgemeinen aus.OGH 8 Ob 53/14y, 26.06.2014
- Kann die Klägerin mit einer möglichen Leistungsklage auf Unterlassung all das erreichen, was sie mit der negativen Feststellungsklage bezweckt, fehlt ihr das rechtliche Interesse, wenn ihr ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um ihr Ziel zu erreichen.OGH 7 Ob 176/13b, 11.12.2013
- Siehe aber RS0127761.OGH 1 Ob 251/11k, 31.01.2012
- Hier: Fehlendes Feststellungsinteresse bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Kommanditisten aus variablem Verrechnungskonto bei festem Kapitalkonto.OGH 6 Ob 39/10v, 01.09.2010
- Hier: Nichtigkeitsantrag an das Patentamt.OGH 17 Ob 6/10x, 31.08.2010
- Soweit bereits ein - subsidiär ohnedies geltend gemachter - Anspruch auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Geschäfts besteht, bleibt für eine Feststellungsklage kein Raum.OGH 6 Ob 103/08b, 07.07.2008
- Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde.OGH 4 Ob 231/06h, 19.12.2006
- Hier: Problem, ob ein auf Versicherungsdeckung gerichtetes Feststellungsbegehren gegenüber dem von der Klägerin erhobenen Leistungsbegehren ein zu berücksichtigendes „Minus" darstellt.OGH 7 Ob 158/06w, 27.09.2006
- Das erforderliche rechtliche Interesse an einer Klage auf Feststellung, dass die bewilligte Exekution auf einen bestimmten Überbau samt Zubehör unzulässig sei, fehlt, wenn ein Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO im Fall seiner Berechtigung zum selben Ergebnis der Einstellung der in der Klage konkret genannten Exekution führen würde.OGH 3 Ob 325/02v, 24.04.2003
- Die Anfechtung ist mit Leistungsklage geltend zu machen, wobei die Leistung auch in einem Dulden bestehen kann.OGH 1 Ob 577/94, 22.06.1994
- Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen.OGH 8 Ob 504/89, 29.03.1990
- Bei der Beurteilung der Konkurrenz von Feststellungsklage und Leistungsklage muss auch geprüft werden, ob das Leistungsurteil nach den Bestimmungen der EO überhaupt vollstreckbar wäre. Ist dies - etwa gemäß § 7 Abs 1 EO - zu verneinen, dann kann der Kläger nicht auf die Leistungsklage als ökonomischeren Rechtsbehelf verwiesen werden.OGH 8 Ob 540/83, 15.12.1983
- Die Feststellung der Unwirksamkeit des einverleibten Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes gegenüber der Konkursmasse bildet nur eine Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren der darüber hinaus keine weitere Bedeutung zukommt.OGH 7 Ob 513/80, 28.02.1980
- In der Regel Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens (Feststellung der Deckungspflicht).OGH 7 Ob 3/78, 26.01.1978
- Es genügt nicht das Interesse, vor Erhebung der Leistungsklage den Rechtsgrund des mit dieser Klage geltend zu machenden Anspruches festgestellt zu wissen.OGH 1 Ob 629/77, 14.09.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 92.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 15/25v, 22.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 133/23d, 28.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 77/23v, 17.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 66/22d, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 69/21m, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 192/21k, 06.04.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Können Sie Ihr Ziel mit einer Klage auf Unterlassung oder auf Leistung erreichen, fehlt das Interesse an einer bloßen Feststellung. Die Feststellungsklage wird dann abgewiesen.
Nein. Für Ansprüche, die bereits fällig sind, fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung; hier müssen Sie auf Zahlung klagen. Die Feststellung ist nur für künftige Schäden möglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Höhe durch Zahlungen Dritter noch verringern kann.