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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2022 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 91/21x

Worum es ging: Kann ich klagen, obwohl ich schon einen Titel habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie für dieselbe Forderung bereits einen Vergleich oder eine andere vollstreckbare Urkunde, wird Ihre Klage nicht schon deshalb abgewiesen. Die Gegenseite muss den fehlenden Bedarf an Rechtsschutz aber bereits in der ersten Instanz einwenden. Von sich aus muss das Gericht darauf nicht achten.

Stützt sich Ihr Unterlassungsbegehren auf einen anderen Verstoß als das Begehren in einem früheren Verfahren, liegt keine doppelte Klage vor. Es fehlt dann die notwendige Übereinstimmung des zugrunde liegenden Sachverhalts, auch wenn der Urteilsantrag gleich lautet.

Zwei Verfahren betreffen dieselbe Sache nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und Begehren wie Klagegrund übereinstimmen. Maßgeblich ist allein, was die klagende Partei vorbringt. Kommen im zweiten Verfahren weitere anspruchsbegründende Tatsachen dazu, ist es nicht dieselbe Sache.

Auch wenn dieselben Parteien dasselbe Unterlassungsbegehren in zwei Klagen verfolgen, liegt kein gleicher Streitgegenstand vor, wenn sich die dafür vorgetragenen Sachverhalte wesentlich voneinander unterscheiden.

Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.

Der Anspruch, die Parteien und der Sachverhalt, aus dem das Recht entsteht, müssen dieselben sein. Fehlt eine dieser Übereinstimmungen, sperrt das frühere Urteil weder eine neue Klage noch bindet es das zweite Gericht. Ob es sich um denselben Anspruch handelt, richtet sich danach, worüber in beiden Verfahren gestritten wird.

Ein Rekurs gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung durch das Berufungsgericht ist auch bei geringem Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Es muss dafür auch keine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Die sonst geltende Wertgrenze gilt für solche Beschlüsse nicht.

Sie dürfen selbst klagen, solange noch kein vollstreckbarer Titel besteht. Auf den Ausgang eines Verfahrens, das jemand anderer führt, müssen Sie nicht warten. Das gilt besonders dann, wenn verschiedene Anwälte die Ansprüche unterschiedlich begründen und der Ausgang deshalb nicht derselbe sein muss.

Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.

Über einen Rekurs wird stets mit Beschluss entschieden, abgesehen von einer Ausnahme im Berufungsverfahren. Hat das Erstgericht eine Klage nur wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, kann das Rekursgericht darüber niemals mit Urteil entscheiden.

Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Ist Ihr neues Begehren gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Verfahren nur eingeschränkt, sonst aber inhaltsgleich, und sind die maßgeblichen Tatsachen dieselben, wurde darüber bereits entschieden. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen ändert den Streitgegenstand nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

37 Absätze, 10.994 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Geschäftszahl

8ObA91/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* e.U., *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 2021, GZ 8 Ra 66/21s-41, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Februar 2021, GZ 7 Cga 83/19t-36, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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