Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 72/25g
Worum es ging: Können wir unseren Ehevertrag formlos wieder aufheben?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verträge, die Ehegatten über ihr Vermögen im Hinblick auf die Ehe schließen, können nur mit einem Notariatsakt geändert oder einvernehmlich aufgelöst werden. Eine formlose Vereinbarung genügt dafür nicht.
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Ja. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung zwischen Ihnen und der Gegenseite eine streitverhindernde oder sonstige rechtliche Wirkung entfalten kann. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass sich die Lage einmal ändert und daraus Streit entsteht, genügt nicht.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.
Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse. Dieses besteht nur, wenn gerade die begehrte Feststellung geeignet ist, die Gefährdung Ihrer Rechtsstellung zu beseitigen. Hilft die Feststellung dagegen nicht weiter, fehlt das Interesse.
Wenn Sie eine gerichtliche Feststellung begehren, müssen Sie behaupten und nötigenfalls auch beweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung haben.
Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.
Der Anspruch auf Aufteilung entsteht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Ein davor eingebrachter Antrag ist aber nicht schon deshalb unzulässig, wenn die Rechtskraft noch vor der Entscheidung über die Aufteilung eintritt. Auch Ansprüche aus einer vorweg getroffenen Vereinbarung gehören in dieses Verfahren.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Das Gesetz regelt, in welchem Umfang Ehegatten für den Fall einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schon vorher vereinbaren können, wie das gemeinsam genutzte Vermögen, die Ehewohnung und die Ersparnisse aufgeteilt werden. Solche Vereinbarungen sind also nur in diesem Rahmen möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 30.09.2024, 249 C 19/24t-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 02.04.2025, 4 R 195/24m-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Geschäftszahl
1Ob72/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 4 R 195/24m-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. September 2024, GZ 249 C 19/24t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 8.179,92 EUR (darin 1.050,32 EUR USt, 1.878 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
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