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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.07.2022 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 66/22d

Worum es ging: Muss ich zeigen, wozu mir ein Feststellungsurteil nützt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verlangen Sie nicht eine Leistung, sondern nur die gerichtliche Feststellung eines Rechts, müssen Sie nachweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an dieser Klärung haben.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.

Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.

Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.

Eine Klage, mit der nur die Rechtslage geklärt werden soll, braucht einen konkreten und aktuellen Anlass. Ihre Rechtsstellung muss tatsächlich und ernstlich gefährdet sein, sodass eine rasche gerichtliche Entscheidung nötig ist. Eine bloß vermeintliche Gefahr genügt nicht.

Ein Interesse an einer raschen Feststellung wird angenommen, wenn das Urteil für Sie praktische Bedeutung hat und Sie auf keinem anderen Weg zu Ihrem Recht kommen oder einen drohenden Nachteil abwenden können. Dann ist die Feststellungsklage zulässig.

Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.

Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 36 ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.07.2022

Geschäftszahl

9ObA66/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid-Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, gegen die beklagte Partei H* S*, vertreten durch Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2022, GZ 7 Ra 108/21k-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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