Zum Inhalt springen

Kann ich die falsch geklagte Firma später noch austauschen?

günstig für Beklagter betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagter
Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 02.11.2022 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Soweit ein Arbeitnehmer bewusst und beharrlich eine bestehende Kapitalgesellschaft als Beklagte in Anspruch nimmt, obwohl eine andere Kapitalgesellschaft erkennbar Dienstgeberin war, kommt eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung im Rechtsmittelverfahren, die er in erster Instanz auch gar nicht wollte, nicht in Betracht. § 48 ASGG.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 19.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Berichtigung der Parteienbezeichnung

Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

günstig für Kläger Richtigstellung der Parteibezeichnung

Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Berichtigung der Parteibezeichnung in der Klage
Verfahrensrecht · Grenze der Namensberichtigung
Verfahrensrecht · Richtigstellung der Parteibezeichnung