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Ist die Verbesserung eines Rechenfehlers schon eine Klageänderung?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Nein. Eine Klageänderung liegt nur vor, wenn Sie den Streitgegenstand selbst ändern, etwa das Begehren inhaltlich austauschen oder es auf andere Tatsachen stützen. Bloße Ergänzungen und Richtigstellungen, die den Kern der geltend gemachten Tatsachen nicht berühren, sind keine Änderung. Dazu zählen offenbare Irrtümer wie Schreib- und Rechenfehler.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also zum Beispiel eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird. Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichen Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (zum Beispiel Schreibfehler und Rechenfehler).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039388 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Neue Tatsachen als Klagsänderung

Ja. Stützt eine Partei ihren Anspruch nicht mehr auf die ursprünglich vorgebrachten Vorgänge, sondern auf andere, liegt eine Änderung der Klage vor. Das gilt auch, wenn die bisherigen Tatsachen ergänzt oder ersetzt werden und deshalb eine andere gesetzliche Bestimmung anzuwenden ist.

günstig für Beklagter Anleitungspflicht des Gerichts

Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.

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