Gilt meine verbesserte Klage als neue Klage?
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird.OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025
- Die auftragsgemäße Verbesserung des Vorbringens zu einem Tatsachensubstrat, das in gröberen Zügen schon Gegenstand des ersten Rechtsgangs war, bewirken keine Änderung des Klagegrundes.OGH 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
- Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG.OGH 7 Ob 156/10g, 29.09.2010
- Hier: § 1111 ABGB.OGH 10 Ob 63/08z, 14.10.2008
- Macht der Kläger allerdings nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen.OGH 10 Ob 63/08z, 14.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 5 Ob 17/26z, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 168/25z, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/19t, 13.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gericht muss Ihnen zwar Gelegenheit geben, ein unklares oder unbestimmtes Begehren zu verdeutlichen. Es muss Sie aber nicht dazu anleiten, Ihr Begehren zu ändern oder zu erweitern, damit es doch noch Erfolg haben könnte, und auch nicht auf bisher nicht erhobene Ansprüche hinweisen.
Sie dürfen auch erst in der Berufung geltend machen, dass das Klagebegehren mangelhaft gefasst und nicht schlüssig begründet ist. Das ist keine unzulässige Neuerung, weil die fehlende Bestimmtheit ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und rechtliche Ausführungen auf der bisherigen Tatsachengrundlage erlaubt bleiben.