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Bis wann muss mein Interesse an der Feststellung bestehen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte
Das rechtliche Interesse an der Feststellung muss nicht nur bei der Klage, sondern noch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen, also am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Fällt es bis dahin weg, etwa weil die Ansprüche verjährt sind, wird die Klage abgewiesen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1923, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1923)

Das Feststellungsinteresse muß auch im Zeitpunkte des Urteiles vorhanden sein.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Fortbestand des Feststellungsinteresses

Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.

günstig für Kläger Nachweis des Feststellungsinteresses

Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.

Verwandte Fragen

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