Bis wann muss mein Interesse an der Feststellung bestehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1923, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1923)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verjährte AnsprücheOGH 6 Ob 638/93, 22.12.1993
- Bei Schluß der mündlichen Verhandlung 1.Instanz.OGH 7 Ob 621/88, 22.09.1988
- Bei Schluß der mündlichen VerhandlungOGH 1 Ob 45/75, 30.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Interesse an einer Feststellung muss bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz vorhanden sein. Es fällt aber nicht schon dadurch weg, dass die Gegenseite ihre Forderung in einem anderen Verfahren geltend macht und dort aufgerechnet wird.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.