Gilt die Klageänderung auch ohne eigenen Beschluss des Gerichts als zugelassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.02.2020 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung.OGH 3 Ob 93/13t, 19.06.2013
- In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste.OGH 4 Ob 185/12b, 28.11.2012
- Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist.OGH 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
- Das Gericht kann die Entscheidung über eine Klageänderung in einem abgesonderten Beschluss treffen, sie als Beschluss mit in die Ausfertigung des Urteils aufnehmen oder sogar ohne darüber formell Beschluss zu fassen der Endentscheidung das geänderte Begehren „einfach" (implizite) zu Grunde legen. Will ein Beklagter in einem derartigen Fall die „konkludente" Zulassung der Klageänderung bekämpfen, dann muss er dies im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung tun; unterlässt er eine solche Rüge, dann ist die Zulassung der Klageänderung rechtskräftig geworden und damit für das weitere Verfahren zu Grunde zu legen.OGH 8 Ob 79/08p, 10.07.2008
- Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrunde gelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt.OGH 6 Ob 47/06i, 09.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039450 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 3 Ob 240/19v, 26.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 16/19x, 25.06.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.
Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.