Kann der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit meines Zwischenantrags noch prüfen?
betrifft Kläger, Beklagter
Nein. Haben das erste und das zweite Gericht einen Zwischenantrag auf Feststellung übereinstimmend für zulässig gehalten, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr überprüfen. Nur wenn erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurückweist, können Sie dagegen vorgehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.08.2018 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht enthält, auch wenn sie formell nicht in Beschlussform zu erfolgen hat, zwei die Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung bejahende Beschlüsse und ist daher vom OGH nicht mehr überprüfbar. Nur eine erstmals vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist mit Rekurs bekämpfbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung durch das Erstgericht und das Berufungsgericht ist – auch wenn sie formell nicht in Beschlussform erfolgt – vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar.OGH 2 Ob 6/19z, 28.03.2019
- Solche Rekurse sind nach der WGNov 1989 unabhängig vom Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO - als "Vollrekurse" alter Prägung - zulässig. Das Berufungsgericht hat daher in Ansehung des von ihm gefassten Beschlusses auf Zurückzahlung des Zwischenantrages keinen Ausspruch im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu machen.OGH 4 Ob 529/91, 18.06.1991
- Dies gilt nicht in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen (§ 47 Abs 1 ASGG).OGH 9 ObA 194/87, 16.03.1988
- Analog § 519 ZPO.OGH 7 Ob 760/81, 26.11.1981
- Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung.OGH 8 Ob 592/78, 10.05.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039492 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 9 ObA 117/17x, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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