Darf erst das Berufungsgericht über meinen Zwischenantrag inhaltlich entscheiden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht den Zwischenfeststellungsantrag nach umfassender Prüfung der Tatsachengrundlage zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat.OGH 4 Ob 17/16b, 23.02.2016
- Und zwar auch dann, wenn der Zwischenantrag in Wirklichkeit unzulässig war, trotzdem aber meritorisch erledigt wurde.OGH 4 Ob 82/70, 06.10.1970
- Wenn Zwischenfeststellungsantrag erst im Berufungsverfahren gestellt wurde.OGH 4 Ob 2/57, 05.02.1957
- Abänderung der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag.OGH 2 Ob 111/53, 25.03.1953
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039756 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 4 Ob 17/16b, 23.02.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.
Nein. Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sich nicht auf Tatsachen richten, auch nicht auf solche, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Ebenso wenig erfasst ist die rechtliche Einordnung einer Tatsache, etwa ob eine Abrechnung dem Kollektivvertrag entspricht.