Kann ich die Feststellungen über die Tatsachen noch beim Höchstgericht bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Versicherter
Nein. Was die ersten beiden Gerichte über die Tatsachen festgestellt haben, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine Tatsache als offenkundig angesehen und deshalb keinen Beweis aufgenommen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass es angemessene Ersatzlokale gebe, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar - mag diese Feststellung auch unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen worden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verfahren nach § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 3/07w, 15.02.2007
- Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann.OGH 6 Ob 3/07w, 15.02.2007
- Hier: Feststellung, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen.OGH 10 ObS 97/03t, 08.04.2003
- Grundsätzlich gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: Gutachtensergänzung) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden.OGH 10 ObS 41/03g, 18.02.2003
- Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (anders noch RIS-Justiz RS0040219 [T5]). Gleiches gilt für die hier relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF 10/69).OGH 10 ObS 273/02y, 17.09.2002
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- Hier: Feststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen und zum Vorhandensein solcher Berufstätigkeiten in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt.OGH 10 ObS 259/02i, 17.09.2002
- Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden.OGH 10 ObS 259/02i, 17.09.2002
- Hier: Feststellungen über Verweisungstätigkeiten, die bei gegebenem Leistungskalkül noch verrichtet werden können.OGH 10 ObS 184/02k, 28.05.2002
- Hier: Feststellungen über einzelne Anforderungen bei Einschlicht- und Verpackungsarbeiten.OGH 10 ObS 66/02g, 19.03.2002
- Hier: Feststellungen über die Anforderungen an die Verweisungsberufe eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars.OGH 10 ObS 414/01g, 29.01.2002
- Hier: Feststellungen zum Leistungskalkül.OGH 10 ObS 15/02g, 29.01.2002
- Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.OGH 10 ObS 263/01a, 04.09.2001
- Hier: Feststellung, dass Aufsichtstätigkeiten und Kontrolltätigkeiten in der Industrie nicht im Akkord zu leisten sind.OGH 10 ObS 351/00s, 30.01.2001
- Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre.OGH 10 ObS 346/00f, 16.01.2001
- Hier: Feststellungen über Anforderungen an die Verweisungsberufe einer Sortiererin, Adjustiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke.OGH 10 ObS 346/00f, 16.01.2001
- Hier: Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn.OGH 10 ObS 362/99d, 25.01.2000
- Hier: Feststellung, dass üblicherweise bei der Vermietung von Ferienappartements auch ein Wäsche- und Endreinigungsservice angeboten werden muss, um den heutigen Kundenwünschen gerecht zu werden.OGH 1 Ob 185/98g, 23.02.1999
- Feststellung, dass Personenkraftwagen der Marke Citroen gängige Fahrzeuge darstellen und Kraftfahrzeuge des Baujahres 1966 noch häufig vorkommen.OGH 8 Ob 266/71, 19.10.1971
- Feststellung, dass entsprechende Gebrauchtfahrzeuge leicht aufzutreiben gewesen wären.OGH 2 Ob 50/69, 20.11.1969
- Feststellung der Angemessenheit eines Benützungsentgeltes auf Grund der "üblicherweise bezahlten Sätze".OGH 7 Ob 231/57, 29.05.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040046 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 35.
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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