OGH 9 ObA 117/17x
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein. Haben das erste und das zweite Gericht einen Zwischenantrag auf Feststellung übereinstimmend für zulässig gehalten, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr überprüfen. Nur wenn erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurückweist, können Sie dagegen vorgehen.
Stellt eine Seite während des Verfahrens zusätzlich einen Antrag auf Feststellung, zählt dessen Wert mit. Der Wert der Klage und der Wert dieses Antrags werden zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.
Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wird eine Betriebsratswahl angefochten, bleibt der gewählte Betriebsrat bis zur Entscheidung des Gerichts im Amt und muss alle nötigen Handlungen setzen. Die Anfechtung allein vernichtet seine Handlungen nicht. Erst die Entscheidung des Gerichts beendet die Amtszeit vorzeitig.
Ja, aber nur befristet. Bis zur Ungültigerklärung übt auch ein ungültig gewählter Betriebsrat sein Amt aus; die Entscheidung des Gerichts wirkt erst ab ihrer Wirksamkeit und nicht auf die Wahl zurück. Ihr besonderer Schutz endet daher drei Monate nach dem Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Ja. Urteile in solchen Arbeitsrechtssachen wirken nicht nur zwischen den Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und den Betrieb, für den die Betriebsratswahl gilt. Das ist unabhängig davon, ob die Bekanntmachungsvorschrift eingehalten wurde.
Nein. Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz zur Gänze bestätigt, ist das auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht mehr anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihre Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 06.07.2017, 7 Ra 3/17s-21
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ArbVG § 59 ArbVG § 60 ArbVG § 62 ZPO § 502
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.267 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA117/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W***** J*****, vertreten durch Mag. Markus Tutsch, MBA, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: 750 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 750 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juli 2017, GZ 7 Ra 3/17s-21, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Oktober 2016, GZ 32 Cga 140/13a-17, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
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