OGH 1 Ob 128/18g
Worum es ging: Muss im Urteil stehen, warum ich Eigentümer werde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.
Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Ein Verzicht ohne Gegenleistung wird nicht leichthin angenommen. Er liegt nur vor, wenn sich aus den festgestellten Umständen eindeutig ergibt, dass Sie auf Ihren Anspruch verzichten wollten.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein. Haben das erste und das zweite Gericht einen Zwischenantrag auf Feststellung übereinstimmend für zulässig gehalten, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr überprüfen. Nur wenn erst das Berufungsgericht einen solchen Antrag zurückweist, können Sie dagegen vorgehen.
Wer aus einer Vereinbarung etwas fordert, muss diese Vereinbarung beweisen. Wer sich umgekehrt darauf beruft, dass auf die Forderung verzichtet wurde oder sie wieder weggefallen ist, muss diese Umstände seinerseits beweisen.
Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Nicht allein durch Duldung. Ein solches Recht kann zwar auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen, dafür müssen aber weitere Umstände zeigen, dass der Eigentümer Ihnen wirklich ein dauerhaftes Recht einräumen wollte. An diese Annahme werden strenge Anforderungen gestellt.
Alle Miteigentümer des belasteten Grundstücks. Ein solches Recht kann auch ohne ausdrücklichen Vertrag entstehen: Wer die Anlage auf eigene Kosten errichtet und dabei geduldet wird, darf auf das Einverständnis des Eigentümers vertrauen. An diese Annahme werden aber strenge Anforderungen gestellt.
Ja, das kann sein. Haben zwei Nachbarn über sechzehn Jahre lang unbeanstandet zugelassen, dass der jeweils andere samt seinen Leuten und Mietern den Weg über das fremde Grundstück begeht und befährt, bleibt kein vernünftiger Grund für Zweifel daran, dass sie einander stillschweigend ein wechselseitiges Wegerecht einräumen wollten.
Nein. Kann das Berufungsgericht die Sache auch ohne mündliche Verhandlung abschließend erledigen, darf es in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden. Dass die von Ihnen beantragte Verhandlung unterbleibt, ist weder ein Verfahrensfehler noch ein Nichtigkeitsgrund.
Seit 2009 kann eine mündliche Berufungsverhandlung nicht mehr beantragt werden, das Gericht beraumt sie nur bei Bedarf von sich aus an, etwa wenn der Fall besonders schwierig ist. Diese Regelung verstößt weder gegen das Recht auf ein faires Verfahren noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Spittal an der Drau, 02.01.2018, 3 C 640/14h-41
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 04.05.2018, 3 R 54/18b-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1444 ABGB § 364c ABGB § 480 ABGB § 863 ZPO Art. 41 ZPO § 480 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
40 Absätze, 13.291 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Geschäftszahl
1Ob128/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H* K*, und 2. M* B*, beide vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei Dr. E* W*, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit und Zwischenantrag auf Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 2018, GZ 3 R 54/18b-46, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 2. Jänner 2018, GZ 3 C 640/14h-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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