OGH 9 ObA 160/16v
Worum es ging: Genügt es, in der Klage auf beigelegte Unterlagen zu verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Klage müssen Sie die Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, selbst vorbringen. Ein bloßer Hinweis auf beigelegte Urkunden reicht dafür nicht aus.
Eine Entscheidung wird nur in dem Umfang überprüft, in dem Sie sie bekämpfen. Ein schwerer Fehler des Hauptverfahrens, der auf die bekämpfte Entscheidung keinen Einfluss hat, darf im Rekursverfahren nicht von sich aus aufgegriffen werden.
Ob jemand überhaupt der richtige Kläger oder der richtige Beklagte ist, entscheidet das Gericht als Teil der Sachentscheidung. Sie müssen das nicht ausdrücklich einwenden, solange es sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Dazu gehört, dass jede Partei fähig ist, den Prozess zu führen. Fehlt das und lässt sich der Mangel nicht beheben, wird die Klage zurückgewiesen. Das Gericht muss darauf in jeder Lage des Verfahrens von selbst achten.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.
Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.
Klagen und geklagt werden kann nur, wer Träger von Rechten sein kann: alle Menschen, alle juristischen Personen und jene Gebilde, denen das Gesetz diese Fähigkeit zuerkennt. Das Gericht prüft das von sich aus; fehlt sie, ist die Klage zurückzuweisen. Zuvor muss aber Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beheben.
Ja. Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird in drei getrennten Bereichen geprüft: Gericht oder Verwaltungsbehörde, ordentliches Gericht oder Sondergericht, und innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit. Wurde einer davon schon bindend bejaht, hindert das die spätere erstmalige Prüfung eines anderen nicht; das Gericht muss diesen Mangel bis zur Rechtskraft von Amts wegen aufgreifen.
Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.
Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.
Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 04.10.2016, 15 Ra 126/15i
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1157 ABGB § 1479 ABGB § 1480 ABGB § 1486 ArbVG § 73 ArbVG § 74 ArbVG § 95 ArbVG § 97 JN § 42 ZPO § 230 ZPO § 393 ZPO § 393a
Entscheidungstext
68 Absätze, 29.082 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.02.2017
Geschäftszahl
9ObA160/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Betriebsratsfonds *****, 2. Betriebsausschuss *****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband *****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.909.551,77 EUR und Rechnungslegung (Streitwert: 21.800 EUR), (Revisionsinteresse: 1.257.274,55 EUR sA), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Oktober 2016, GZ 15 Ra 126/15i, 15 Ra 75/16s-35, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 2015, GZ 44 Cga 32/14p-18, und den Berufungen beider Streitteile gegen das Ergänzungsurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. März 2016, GZ 44 Cga 32/14p-26, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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