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Kann ich nachträglich jemand anderen als Beklagten in den Prozess ziehen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Nein. Sie dürfen nur eine falsche Bezeichnung derselben Partei richtigstellen. Haben Sie dagegen die falsche Person oder die falsche Firma geklagt, können Sie das auf diesem Weg nicht nachholen und auch keine weitere Partei in das Verfahren hineinziehen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 28.01.2021 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ist nur zulässig, wenn die Partei unrichtig bezeichnet wurde, nicht aber, wenn ein unrichtiges Rechtssubjekt, wenn auch unter ungenauer Bezeichnung, geklagt wurde (österreichische Bundesbahnen Abteilung Kraftwagenbetrieb - KÖB, österreichische Staatseisenbahnen, Omnibusverkehrsgesellschaft mbH).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039741 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 38.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Berichtigung der Parteienbezeichnung

Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.

günstig für Kläger Richtigstellung der Parteibezeichnung

Ja, wenn sich aus der Schilderung in der Klage zweifelsfrei ergibt, wen Sie in Anspruch nehmen wollten, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Rechnung. Dann liegt keine Änderung der Klage vor, selbst wenn es dadurch zu einem Wechsel der Person kommt. Später nachgeschobenes Vorbringen zählt dafür nicht. Die richtige Partei muss den bis dahin geführten Teil des Verfahrens nicht gegen sich gelten lassen.

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