OGH 8 ObA 118/20s
Worum es ging: Kann ich nachträglich jemand anderen als Beklagten in den Prozess ziehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie dürfen nur eine falsche Bezeichnung derselben Partei richtigstellen. Haben Sie dagegen die falsche Person oder die falsche Firma geklagt, können Sie das auf diesem Weg nicht nachholen und auch keine weitere Partei in das Verfahren hineinziehen.
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Ob eine Partei etwas zugestanden hat und ob Zusätze oder Einschränkungen dieses Zugeständnis entwerten, beurteilt das Gericht vor der Beweisaufnahme. Diese Beurteilung können Sie mit einer Verfahrensrüge überprüfen lassen. Haben zwei Instanzen diese Frage bereits übereinstimmend gelöst, können Sie sie in dritter Instanz nicht mehr geltend machen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.
Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.09.2020, 10 Ra 52/20w-72
Zitierte Paragrafen
ZPO § 235 ZPO § 267 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.815 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
8ObA118/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 30.180,66 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 26.607 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2020, GZ 10 Ra 52/20w-72, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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