Gilt eine Behauptung als wahr, wenn niemand ausdrücklich widerspricht?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.02.2022 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, bedürfen eines Beweises.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für sich allein für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus.OGH 4 Ob 79/08h, 15.12.2008
- Maßgeblich ist nicht die ausdrückliche Bestreitung, sondern der Mangel eines Zugeständnisses. Ein „unsubstanziiertes Bestreiten" (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) könnte nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein „Geständnis" sprächen.OGH 1 Ob 144/06t, 28.11.2006
- Hier: Zinsenbegehren.OGH 2 Ob 242/81, 23.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039955 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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