Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 104/23k
Worum es ging: Wie lange kann ich einen Vertrag wegen Irrtums anfechten?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wollen Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums anfechten, haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist beginnt schon mit dem Abschluss des Vertrages. Das gilt für den Fall, dass der andere Teil Sie nicht arglistig getäuscht hat.
Es zählt der Tag, an dem der Schriftsatz bei Gericht einlangt. Endgültig wirkt die Unterbrechung der Verjährung allerdings erst, wenn der Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen wird.
Eine Klage hemmt die Verjährung nur für das, was Sie darin dem Grund und der Höhe nach geltend machen. Ohne rechtzeitiges Feststellungsbegehren kann der Grund des Anspruchs in einem späteren Prozess über weitere Beträge erneut geprüft werden, selbst wenn es um dasselbe schädigende Ereignis geht. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger, auf den ein Anspruch übergegangen ist, kann nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die schon im Unfallzeitpunkt bestanden haben.
Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Ja. Stützen Sie Ihre Forderung nicht mehr auf ein eigenes Recht, sondern darauf, dass Ihnen ein Dritter seine Forderung abgetreten hat, tauschen Sie damit den Klagegrund aus. Das gilt als Änderung der Klage.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 14.03.2019, 4 Cg 55/18x-24
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 09.03.2023, 7 R 51/19b-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487 ABGB § 1497 ABGB § 933 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 16.051 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Geschäftszahl
1Ob104/23k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei L* GesmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 13.117,64 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. März 2023, GZ 7 R 51/19b-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2019, GZ 4 Cg 55/18x-24, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„Die Klagebegehren,
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