Zählt ein Strafurteil auch im Zivilprozess gegen mich?
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung, wenn das Berufungsgericht auch ohne individueller Nennung jedes einzelnen Geschädigten im Spruch des Strafurteils auf Grund der Entscheidungsgründe des Strafurteils und auch der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts ausführt, dass der Kläger einer der im Spruch des Strafurteils genannten 2.287 Geschädigten eines Pyramidenspiels sei.OGH 2 Ob 46/10v, 11.11.2010
- Maßgebend für die Bindungswirkung ist in erster Linie der Spruch des Strafurteils, wogegen den Entscheidungsgründen in der Regel nur eine Hilfsfunktion für die Auslegung seiner Tragweite zukommt.OGH 1 Ob 134/07y, 22.10.2007
- Die Bindung des Zivilgerichts besteht insoweit, als davon auszugehen ist, dass der Beklagte die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich begangen hat und dass die tatsächlichen Handlungen des Beklagten für den Schadenserfolg kausal waren.OGH 1 Ob 81/00v, 28.04.2000
- Die Bindung des Zivilrichters erstreckt sich daher auch auf die zur Individualisierung der Tat in das Straferkenntnis aufgenommenen Tatsachen.OGH 6 Ob 695/84, 20.06.1985
- Hiezu gehört bei einer Vorrangverletzung nach § 19 Abs 5 StVO jedenfalls die Annäherungsgeschwindigkeit und die Entfernung der beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Beginnes des Linksabbiegens.OGH 8 Ob 104/72, 13.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 40.
- OGH 9 ObA 82/24k, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 210/20y, 11.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.