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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.03.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 210/20y

Worum es ging: Darf das Zivilgericht mehr annehmen, als das Strafurteil feststellt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Zivilgericht ist zwar an eine strafgerichtliche Verurteilung gebunden, darf aber ein darüber hinausgehendes Verschulden annehmen. Es kann daher Feststellungen treffen, die für den Verurteilten ungünstiger sind als jene des Strafurteils. Das gilt auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens.

Das ist möglich. Der Zivilrichter darf trotz einer Verurteilung wegen einer bloßen Übertretung annehmen, dass die schwerere Straftat vorliegt, und deshalb die lange Verjährungsfrist anwenden.

Ansprüche aus einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, verjähren erst nach dreißig Jahren. Dafür ist keine Verurteilung durch ein Strafgericht nötig.

Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

Wurde jemand strafgerichtlich verurteilt, ist das Zivilgericht daran gebunden. Die Bindung betrifft nicht nur den Urteilsspruch, sondern auch die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht. Diese Tatsachen können im Zivilverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.

Nein. Das Gericht im Zivilverfahren ist an ein Strafurteil nur so weit gebunden, wie es um den strafbaren Tatbestand geht. Ob jemand besonders schwer, etwa grob fahrlässig, gehandelt hat, muss eigens geprüft werden.

Nein. Wurden Sie strafgerichtlich verurteilt, darf das Zivilgericht Ihnen sogar weitergehende Handlungen oder ein schwereres Verschulden anlasten. Umstände, aus denen sich ein geringeres Verschulden ergäbe, darf es dagegen nicht annehmen.

Nein. Was das Strafgericht als erwiesen angenommen hat, darf das Zivilgericht nicht als unerwiesen behandeln. Es kann aber einen für den Verurteilten noch ungünstigeren Sachverhalt als erwiesen ansehen.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Wurden Sie strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, müssen Sie dieses Urteil gegen sich gelten lassen. In einem späteren Verfahren können Sie sich gegenüber niemandem darauf berufen, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Rolle die andere Partei am Strafverfahren beteiligt war.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.

Nein. Geht ein Anspruch auf die Versicherung über, bleiben seine Rechtsnatur und seine Verjährungsfrist unverändert. Der Übergang erfasst nicht nur Schadenersatz im engeren Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche. Der Schädiger kann alle Einwendungen erheben, die ihm auch gegenüber dem Versicherungsnehmer zugestanden wären.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Schuldspruch bindet gegenüber jedermann. Damit steht fest, dass Sie die Tat so begangen haben, wie es das Urteil feststellt. Sie können sich niemandem gegenüber darauf berufen, die Tat doch nicht begangen zu haben.

Nein. Der Zivilrichter darf keine Feststellungen treffen, die vom Strafurteil abweichen, wenn es um den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Zusammenhang zwischen Tat und Folgen geht. Es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte die Tat begangen hat und sein Handeln für den Schaden ursächlich war.

Ob die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, welche Straftat der Täter im konkreten Fall tatsächlich begangen hat. Maßgeblich ist die konkret verwirklichte Tat und nicht eine allgemeine Einordnung.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Nein. Ein rechtskräftiges Strafurteil bindet das Zivilgericht. Die Schuldfrage und die rechtliche Einordnung der Tat dürfen dort nicht noch einmal geprüft werden, auch nicht in einem Schadenersatzprozess gegen Ihren Verteidiger. Gegen ein Strafurteil hilft nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, etwa eine Wiederaufnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 StGB § 269 StGB § 88 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

41 Absätze, 14.166 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.2021

Geschäftszahl

5Ob210/20y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Thomas Hufnagl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 6.796,35 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2020, GZ 36 R 122/20p-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 20. März 2020, GZ 50 C 9/19h-31, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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