Kann ich im Zivilprozess bestreiten, die Straftat begangen zu haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.03.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein im Entscheidungszeitpunkt nicht rechtskräftiges (Straf-)Urteil, sofern nichts anderes bestimmt ist, kann keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Feststellungswirkung in einem anderen Strafverfahren, entfalten.OGH 14 Os 19/18b, 03.08.2018
- Konnte der belangte Verband im Verfahren gegen den Beschuldigten zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn.OGH 13 Os 64/17m, 06.09.2017
- Im Verfahren gegen einen anderen Angeklagten ist den Tatrichtern (im Falle der Verlesung) allerdings eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung geboten (WK-StPO § 281 Rz 430).OGH 13 Os 72/06x, 13.09.2006
- Strafbares Verhalten anderer Personen ist - ebenso wie allfällige weitere, nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten - von der Feststellungswirkung nicht umfasst.OGH 11 Os 3/05h, 08.03.2005
- Diese absolute Wirkung der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs könnte nur durch eine erfolgreiche Wiederaufnahme beseitigt werden.OGH 7 Ob 180/02z, 09.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 13 Os 89/24y, 19.03.2025
- OGH 5 Ob 210/20y, 11.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.
Nicht schon allein deshalb. Strafgesetze sind aus zivilrechtlicher Sicht im Allgemeinen keine Vorschriften, die vor abstrakten Gefahren schützen sollen, und daher meist keine Schutzgesetze. Sie stellen auf die konkrete Gefährdung eines Guts ab und nicht auf allgemeine Gefahrensteuerung.