Steht mit meiner Verurteilung schon fest, dass ich grob fahrlässig war?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine strafgerichtliche Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Tötung nach § 80 oder wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB reicht für die Annahme groben Verschuldens für sich allein jedenfalls nicht aus.OGH 10 ObS 104/14p, 25.11.2014
- Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb eines gewissen Beurteilungsspielraumes festzustellen.OGH 9 ObA 1026/95, 11.10.1995
- Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht aus.OGH 8 Ob 68/81, 09.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031083 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/19s, 27.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1324
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 334
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde jemand strafgerichtlich verurteilt, ist das Zivilgericht daran gebunden. Die Bindung betrifft nicht nur den Urteilsspruch, sondern auch die Tatsachen, auf denen die Verurteilung beruht. Diese Tatsachen können im Zivilverfahren nicht mehr neu aufgerollt werden.
Nein. Der Zivilrichter darf keine Feststellungen treffen, die vom Strafurteil abweichen, wenn es um den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Zusammenhang zwischen Tat und Folgen geht. Es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte die Tat begangen hat und sein Handeln für den Schaden ursächlich war.