Darf ich zweimal Rechtsmittel erheben, wenn ein Schriftstück zwei Entscheidungen enthält?
betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.09.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht.OGH 6 Ob 40/17a, 29.03.2017
- Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden.OGH 2 Ob 192/12t, 25.04.2013
- Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342.OGH 1 Ob 217/11k, 24.11.2011
- Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs.OGH 4 Ob 121/10p, 13.07.2010
- Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung.OGH 1 Ob 92/09z, 09.06.2009
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- Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss.OGH 5 Ob 226/02z, 15.10.2002
- Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.OGH 5 Ob 226/02z, 15.10.2002
- Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind.OGH 5 Ob 226/02z, 15.10.2002
- Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen.OGH 4 Ob 1063/95, 19.09.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040202 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 8 ObA 2/17b, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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