Welche Tatsachen darf das Gericht ohne Beweis als bekannt annehmen?
betrifft Kläger, Beklagter
Ohne Beweis darf das Gericht nur annehmen, was allen aufmerksamen Menschen bekannt ist oder sich aus der täglichen Erfahrung ergibt, etwa Naturereignisse oder geschichtliche Vorgänge. Was ein einzelner Richter bloß zufällig weiß, gehört nicht dazu; sein privates Wissen darf er nicht verwerten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Bei Gericht offenkundig sind nur solche Tatsachen, die allen auf die Verhältnisse ihrer Umgebung aufmerksamen Personen bekannt sind oder die aus der täglichen Erfahrung abgeleitet werden können, also Naturereignisse, historische Begebenheiten und dergleichen, hingegen nicht Tatsachen, die nur zufällig einem einzelnen Richter, wenn auch anläßlich einer Amtshandlung, zur Kenntnis gekommen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig.OGH 10 Ob 39/21i, 25.01.2022
- Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen.OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017
- Hier: Unklar blieb, ob damit gemeint ist, dass dieser Umstand dem erkennenden Richter aus seiner amtlichen Wahrnehmung bekannt ist oder ob er sein Privatwissen verwertete.OGH 6 Ob 147/05v, 01.12.2005
- Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten.OGH 10 ObS 277/03p, 10.02.2004
- Hier: Name unter dem ein Lokal bekannt ist, ist keine Tatsache des § 269 ZPO.OGH 6 Ob 516/81, 11.02.1981
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Monat März ist in Igls in Tirol ein Wintermonat.OGH 6 Ob 571/78, 06.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040230 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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