Darf der Richter seine eigene Ortskenntnis in das Urteil einfließen lassen?
betrifft Kläger, Beklagter, Autofahrer
Nein. Feststehen darf für den Richter nur, was allgemein bekannt ist oder was er selbst im Amt wahrgenommen hat. Die Verhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung zählen zu keinem von beidem; sein privates Wissen darf er im Verfahren nicht verwerten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die
a) entweder allgemeine offenkundig sind oder
b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden.
Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Negative Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität, Hervorrufen von Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühlen durch im Zuge von Bauführung bereits eingetretenen Schäden: nicht offenkundig.OGH 10 Ob 39/21i, 25.01.2022
- Hier: Die inhaltliche Ausrichtung jeder einzelnen der zahlreichen bestehenden Burschenschaften ist nicht als notorisch anzusehen.OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017
- Die Verkehrsverhältnisse an bestimmten Örtlichkeiten sind nicht als notorisch anzusehen.OGH 2 Ob 294/04f, 17.02.2005
- Für den Erstrichter ist ein Verfahren, in welchem er ebenfalls als Erstrichter tätig war, eine offenkundige Tatsache.OGH 7 Ob 715/88, 19.01.1989
- Hier: Beibringung einer MeldebestätigungOGH 6 Ob 556/82, 24.11.1982
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Die amtliche Wahrnehmung muß jedenfalls von dem Richter gemacht worden sein, der eine Tatsache als bewiesen oder bescheinigt anzusehen hat, also von einem Richter in einer der Tatsacheninstanzen.OGH 4 Ob 310/63, 12.03.1963
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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