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Darf der Richter seine eigene Ortskenntnis in das Urteil einfließen lassen?

betrifft Kläger, Beklagter, Autofahrer
Nein. Feststehen darf für den Richter nur, was allgemein bekannt ist oder was er selbst im Amt wahrgenommen hat. Die Verhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung zählen zu keinem von beidem; sein privates Wissen darf er im Verfahren nicht verwerten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.10.2018 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Für den Richter stehen nur Tatsachen unzweifelhaft fest, die a) entweder allgemeine offenkundig sind oder b) von ihm amtlich wahrgenommen wurden. Die Ortsverhältnisse und Verkehrsverhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung können keiner dieser Arten von Tatsachen zugezählt werden, denn diese Verhältnisse sind weder so allgemein bekannt, daß sie von niemand bezweifelt oder jederzeit überprüft werden können, noch hat sie der Richter amtlich wahrgenommen. Sein privates, nicht allgemein offenkundiges Wissen darf aber der Richter im Prozesse nicht verwerten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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