OGH 6 Ob 38/17g
Worum es ging: Muss ich Selbstverständliches im Prozess ausdrücklich vorbringen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, muss das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie niemand vorgebracht hat. Sie müssen solche Umstände also nicht eigens behaupten.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ohne Beweis darf das Gericht nur annehmen, was allen aufmerksamen Menschen bekannt ist oder sich aus der täglichen Erfahrung ergibt, etwa Naturereignisse oder geschichtliche Vorgänge. Was ein einzelner Richter bloß zufällig weiß, gehört nicht dazu; sein privates Wissen darf er nicht verwerten.
Eine Tatsache ist nur dann allgemein bekannt, wenn sie ohne Fachkenntnisse einer beliebig großen Zahl von Menschen bekannt oder jederzeit zuverlässig wahrnehmbar ist. Dazu zählen auch Schlüsse aus der alltäglichen Erfahrung. Ob etwa der Einbau eines Treppenlifts möglich und zumutbar ist, gehört nicht dazu.
Ja. Was bei Gericht offenkundig ist, müssen Sie nicht einmal behaupten; das Gericht hat es von sich aus zu berücksichtigen. Sie dürfen solche Umstände deshalb auch erstmals in der Berufung ansprechen, ohne gegen das Verbot neuen Vorbringens zu verstoßen.
Nein. Feststehen darf für den Richter nur, was allgemein bekannt ist oder was er selbst im Amt wahrgenommen hat. Die Verhältnisse an einer bestimmten Straßenkreuzung zählen zu keinem von beidem; sein privates Wissen darf er im Verfahren nicht verwerten.
Allgemein bekannt sind nur jene Tatsachen, die beliebig vielen Menschen bekannt oder jederzeit ohne Schwierigkeiten zuverlässig wahrnehmbar sind. Dazu zählen etwa Erfahrungssätze des täglichen Lebens, geografische Gegebenheiten oder Ereignisse des Zeitgeschehens. Auch eine Eintragung im Firmenbuch oder Grundbuch kann als bekannt angesehen werden.
Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.
Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.
Eine Weltanschauung ist eine umfassende Leitauffassung vom Leben und von der Welt als Ganzem, die Ihnen hilft, Ihren persönlichen und gemeinschaftlichen Standort zu deuten. Sie ist mit dem Begriff der Religion eng verwandt, aber kein wissenschaftliches System. Nur solche persönlichen Überzeugungen fallen darunter.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 30.06.2016, 35 C 408/15s-13
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.11.2016, 3 R 293/16h-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 269 ZPO § 482 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.732 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Geschäftszahl
6Ob38/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch den Obmann M***** L*****, dieser vertreten durch Mag. Markus Abwerzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt *****, vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 7.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. November 2016, GZ 3 R 293/16h-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Juni 2016, GZ 35 C 408/15s-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).