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Muss ich Eintragungen im Grundbuch dem Gericht trotzdem nachweisen?

betrifft Kläger, Beklagter, Liegenschaftseigentümer, Unternehmer
Dass Grundbuch und Firmenbuch öffentlich sind, macht ihren Inhalt noch nicht allgemein bekannt und auch nicht dem Gericht bekannt. Der Richter kennt eine Tatsache nur dann, wenn er dafür nicht erst in Unterlagen Einsicht nehmen muss. Auch dass etwas aus den Akten desselben Gerichts hervorgeht, genügt nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 14.

Im Gesetz

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